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Konzessionsgebühr

Die Erteilung einer Baukonzession ist mit der Entrichtung einer Gebühr für Erschließungs- und Baukosten verbunden. Die Konzessionsgebühren werden auf die verwirklichte/umgebaute oberirdische und unterirdische Kubatur berechnet.

Der Erschließungsbeitrag beträgt 6% der Landesbaukosten (von der Landesregierung 2mal jährlich festgesetzte Baukosten pro - für das erste Halbjahr 2013 siehe Beschluss Nr. 1742 vom 26. November 2012) und setzt sich aus primären Erschließungkosten und sekundären Erschließungskosten zusammen.

Die Höhe der Baukostenabgabe beträgt, je nach Bauvorhaben, 1%, 2% oder 15% der Landesbaukosten.

Befreiungen bzw. Reduzierungen der Konzessionsgebühren sind in einigen Fällen vorgesehen (siehe Art. 40, 66, 73, 75, 76, 77, 78, 124 und 127 des L.R.O.G. Nr. 13/97 und "Verordnung für die Festlegung und Einhebung des Erschließungsbeitrages und der Baukostenabgabe").

Die Zahlung der Konzessionsgebühren muss an das Schatzamt der Gemeinde (Raiffeisenkasse Wolkenstein, Zweigstelle St.Christina IBAN IT43U0823858860000301009605) erfolgen und wird wie folgt aufgeteilt:

  • 1/2 vor Erlass der Baukonzession
  • 1/2 vor Erlass der Benützungsgenehmigung.
    Beträge, deren Summe 1.000,00 € nicht überschreiten sind in einmaliger Zahlung vor Erteilung der Baukonzession zu entrichten.

 

Zuständig


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