Die Ehe kann grundsätzlich von Personen geschlossen werden, die volljährig, geschäftsfähig, nicht verwandt oder verschwägert und freien Standes sind (die Voraussetzungen laut Artikel 84 – Artikel 89 des ZGB müssen erfüllt sein).
Sowohl der zivilen als auch der kirchlichen Trauung muss das Eheaufgebot vorangehen.
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