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Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsurkunde)

Im Umgang mit öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten kann der Bürger eine Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsurkunde) abgeben, um Tatsachen, persönliche Eigenschaften und Situationen zu bezeugen, von denen der Erklärende direkte Kenntnis hat.

Die Unterschrift auf der Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsurkunde) braucht nicht beglaubigt werden und unterliegt somit auch nicht der Stempelsteuer, sofern sie nicht an private Unternehmen oder Privatpersonen gerichtet sind.

Die Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsurkunde) muss vor dem zuständigen Beamten unterschrieben werden, ansonsten muss eine Kopie der Identitätskarte beigelegt werden.

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