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Bagatelleingriffe

Geringfügige Eingriffe ("Bagatell-Eingriffe")

Laut Dekret des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, geändert mit D.L.H. vom 19. Mai 2009, Nr. 28, mit D.L.H. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3, mit D.L.H. vom 22. Mai 2013, Nr.12 und mit D.L.H. vom 11. Februar 2014, Nr. 3 und Artikel 15 der geltenden Gemeindebauordnung, werden geringfügige Eingriffe in der Natur und Landschaft mit einem vereinfachten Verfahren genehmigt. Dieses Verfahren darf für die Schutzkategorien "Naturdenkmal", "Biotop" sowie "Garten- und Parkanlage" nicht angewandt werden.

Die Ermächtigung wird auf Antrag des Bauwerbers vom Bürgermeister erteilt. Sie wird vorbehaltlich Rechte Dritter ausgestellt und hat 5 Jahre Gültigkeit.

Geringfügige Eingriffe sind folgende:

a) Bau von Wegen, sofern nicht einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: Gesamtlänge über 1.000 m, Kronenbreite über 2,5 m, keine Versiegelung (ausgenommen die Verlegung von Spur- und Gittersteinen), Mauern oder Brücken (ausgenommen Trockenmauern, Zyklopenmauern, Krainerwände aus Holz oder armierte Erde, jeweils bis zu einer Höhe von 2,5 m), Geländeneigung von mehr als 70%, Bau von Almerschließungswegen (diese unterliegen der Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft), innerhalb der Naturparke ist ein Gutachten des Amtes für Naturparke einzuholen; 

b) Erdbewegungsarbeiten für die Verlegung von Leitungen, mit Beschreibung der Leitung und die besetzte Fläche während der Bauzeit von maximal 5 m, sofern die Wasserkonzession vorliegt. In den Naturparken ist ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen.

c) Errichtung von Stützmauern, müssen als Trockenmauern, Zyklopenmauern, Krainerwände aus Holz oder armierte Erde ausgeführt werden und eine Hähe von 2,5 m nicht überschreiten, dies aber nur im Landwirtschaftsgebiet, in den Naturparken ist ein Gutachten des Landesamtes einzuholen;

d) Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 1.000 auf einer Fläche von maximal 1.000 , sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist und der Eingriff unter 1.600 m erfolgt;

e) Materialentnahme von maximal 200 auf maximal 500 , sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist und der Eingriff unter 1.600 m erfolgt; 

f) Planierungen von landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen unter 1600 m Meereshöhe, sofern die Fläche insgesamt nicht mehr als 5.000 betragen, oder die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40% beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/- 1 m vorgesehen ist;

g) (aufgehoben)

h) Errichtung von (Fest)Zelten für die Dauer von höchstens 15 Tagen;

i) Einbau, Änderung oder Ersetzung von unterirdischen Wasserbehältern mit einem maximalen Fassungsvermögen von 20 , sowie Anbringung von Gastanks mit einem Fassungsvermögen von höchstens 13  und damit zusammenhängende Arbeiten;

j) Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung sowie Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten laut Art. 59 Abs. 1 Buchs. b) und c) des L.R.O.G. Nr. 13/97, die keine Änderung der Zweckbestimmung und keine Steigerung der urbanistischen Belastung mit sich bringen;

k) Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Schutzdächern bei Bushaltestellen; Errichtung von Werbemitteln, Informations- oder Hinweisschildern, gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien;

l) Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden, ohne zusätzliche Kubatur;

m) Auswechseln von Zapfsäulen und Automaten an Tankstellen;

n) Einbau, Änderung oder Ersetzung von Kaminen, Entlüftungsrohren und Rauchabzügen;

o) Anbringung, Änderung oder Ersetzung der Wärmeisolierungsschicht an Gebäuden;

p) Einbau, Änderung oder Ersetzung von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen keine Höchstfläche erforderlich, sofern diese bündig zur Dachfläche angebracht werden;

q) Einbau von Dachliegefenstern mit einer Fläche von maximal 10 % der Fläche des betroffenen Dachflügels (ausgenommen Alm- und Kochhütten);

r) Einbau, Änderung oder Ersetzung von technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden und Errichtung von Kleinkläranlagen für Ableitungen von häuslichem Abwasser mit einem Einwohnerwert bis zu 50;

s) Verlegung, Änderung oder Ersetzung von Kabeln, Punkten, Knoten, Verteilerkästen, Schaltkästen und Kabinen für die Erbringung öffentlicher Dienste;

t) Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Antennen für Freizeitfunk auf Gebäudedächern mit den dazugehörigen Gittermasten oder Stützpfeilern bis zu einer max. Höhe von 5 m und von Fernsehantennen mit einer Höhe ab 2 m;

u) Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Markisen mit einer Fläche von max. 25 (ausgenommen im alpinen Grünland);

v) Errichtung von Holzhütten gemäß Artikel 46 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 23. Februar 1998, Nr. 5; Errichtung von Holzlagerplätzen, auch mit Flugdach laut Art. 107 Abs. 28 des L.R.O.G. Nr. 13/97, nur im Landwirtschaftsgebiet und im Wald (ausgenommen in den Bannzonen, im Gebietsplan Seiser Alm und im großräumigen Landschaftsschutzgebiet "Pic Berg");

w) Errichtung, Veränderung oder Ersetzung von Einfriedungen, sofern der Mauersockel die Höhe von 30 cm nicht übersteigt und die Höhe der aufgesetzten Umfriedung nicht mehr als 1,50 m beträgt;

x) Errichtung von Brunnen, ausgenommen Tiefbrunnen (nicht in bebaubaren Zonen);

x_1) Einbau, Änderung oder Ersetzung von Überdachungen und Pavillons, mit einer Maximalfläche von 25 und einer Maximalhöhe von 3 m, ohne Bodenabdichtung (ausschließlich in bebaubaren Zonen und im Landwirtschaftsgebiet, ausgenommen in den Bannzonen, im Gebietsplan Seiser Alm und im großräumigen Landschaftsschutzgebiet "Pic Berg");

y) Errichtung von Bienenständen aus Holz (Lehr- und Wanderbienenstände ausgenommen), mit einer max. Bruttofläche von 20 und einer max. Höhe von 2,5 m (ausschließlich im Landwirtschaftsgebiet, im alpinen Grünland und im Wald);

y_1) Ausstattung oder Umgestaltung öffentlicher und privater Flächen, durch Anbringen fixer Bauteile (z.B. Löffelsteine, bewehrte Erde, ...), ohne Änderung der gegenwärtigen Nutzung (ausschließlich in bebaubaren Zonen und im Landwirtschaftsgebiet, ausgenommen in den Bannzonen, im Gebietsplan Seiser Alm und im großräumigen Landschaftsschutzgebiet "Pic Berg");

z) Schlägerung von Gehölzen im verbauten Ortskern: wenn sie eine Höhe von über 20 m oder einen Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden von über 50 cm aufweisen.

Was brauche ich?

  • Ansuchen um Ermächtigung (mit genauer Angabe der technischen Daten) versehen mit einer Stempelmarke zu € 16,00 (Formulare am Ende der Seite)
  • Katastermappenblatt mit Eintragung des genauen Standortes des Bauvorhabens
  • Eventuelle Fotodokumentation
  • Unterlagen gemäß Art. 16 der Gemeindebauordnung (für die Eingriffe i. und von j. bis y_1.)

Was kostet es?

  • 1 Stempelmarke zu € 16,00 für die Ermächtigung
  • Sekretariatsgebühren € 6,00.

Weitere Informationen zum Thema "Bagatell-Eingriffe"

 

 

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