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Benützungsgenehmigung

Jeder Neubau, jedes erweiterte oder umgestaltete Gebäude darf nur mit Benützungsgenehmigung des Bürgermeisters bewohnt bzw. benützt werden.

Für alle Arbeiten, für welche eine Baukonzession ausgestellt worden ist, muss das Ansuchen um Ausstellung der Benützungsgenehmigung in der Gemeinde eingereicht werden, bzw. in Fällen, wo keine Benützungsgenehmigung erforderlich ist, muss lediglich die Erklärung des Bauleiters, dass die Arbeiten abgeschlossen und gemäß genehmigtem Projekt ausgeführt wurden, vorgelegt werden (Formular am Ende der Seite).

Ein Bau muss innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn bewohnbar bzw. benutzbar sein.

Die Benützungsgenehmigung wird erlassen, nachdem vom Gemeindetechniker festgestellt wurde, dass der Bau gemäß genehmigtem Projekt ausgeführt worden ist.

Was brauche ich? (vorgeschriebene Unterlagen je nach Bauvorhaben)

  • Ansuchen um die Benützungsgenehmigung auf Stempelpapier zu 14,62 € (Formular am Ende der Seite);
  • Mitteilung des Bauendes (siehe Formular am Ende der Seite "Ansuchen um die Benützungsgenehmigung");
  • Eigenverantwortliche Erklärung des Bauleiters, dass der Bau gemäß genehmigtem Projekt ausgeführt wurde, dass die Mauern trocken und die Räume gesundheitlich einwandfrei sind und dass der angefallene Bauschutt gesetzmäßig entsorgt wurde; (siehe Formular am Ende der Seite "Ansuchen um die Benützungsgenehmigung");
  • Erklärung des Bauleiters, welcher unter seiner eigenen Verantwortung erklärt, dass die Arbeiten im Sinne der Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse ausgeführt worden sind; (siehe Formular am Ende der Seite "Ansuchen um die Benützungsgenehmigung");
  • Bestätigung des städtischen Gebäudekatasters über die Vorlage der Katastermeldungen, sowie eine Abschrift der Grundrisse der einzelnen Baueinheiten;
  • Für Klimahäuser: Unterlagen gemäß Landesregelung;
  • Statische Kollaudierung für sämtliche Tragwerke, unabhängig von der gewählten Bauweise;
  • Grundbuchsdekret bezüglich die Anmerkung der Bindung der Garage/Überdachung als Zubehör mit dem bestehenden Gebäude;
  • Einzahlung der letzen Rate der Konzessionsgebühren;
  • Abnahmebescheinigung für die Brandschutztätigkeiten;
  • Projekt der Elektroanlage;
  • Konformitätserklärung(en) gemäß M.D. Nr. 37 vom 22. Januar 2008 für die Anlagen laut Artikel 1;
  • Erklärung der Tauglichkeit der Kamine;
  • Trinkwasseranalyse der Landesagentur für Umwelt (bei neuen Gebäuden, im Falle von privaten Trinkwasserquellen).

Was kostet es?

  • 1 Stempelmarke zu € 16,00 für die Benützungsgenehmigung
  • Sekretariatsgebühren € 6,00.

 

Zuständig

Formulare